Die Schulkonferenz

Die gewählten Mitglieder im laufenden Schuljahr 2019/20

Stand: 27.09.2019

1.

Vorsitzender:

Stv. Vorsitzende:

Herr Krekelberg

Frau Sanders-Edel

2.

Vertreter der Lehrer/-in:

3.

Stellvertreter/-in:

2.1

Frau Buhl

3.1

Frau Hermanns

2.2

Frau Drommler

3.2

Herr Lehnen

2.3

Herr Fischer

3.3

Herr Schreiber

2.4

Herr Parnow

3.4

Herr Harth

2.5

Herr Latour

3.5

Herr Gipperich

2.6

Herr Jansen

3.6

Frau Brendt

4.

Vertreter/-in der Elternschaft:

5.

Stellvertreter/-in:

4.1

Frau Mathey

5.1

Frau Jakobs

4.2

Frau Kisser

5.2

Frau Neuhaus

4.3

Frau Jansen

5.3

Frau Herzog

4.4

Herr Storms

5.4

Frau Allwicher

4.5

Herr Dr. Hemsing

5.5

Frau Sonnenschein

4.6

Frau Nolte

5.6

Frau Kraft-Jugel

6.

Vertreter/-in der Schülerschaft:

7.

Stellvertreter/-in:

6.1

Jansen, Jakob (Q2)

7.1

Meissner, Maia (Q1)

6.2

Meissner, Julian (Q1)

7.2

Laaser, Tobias (EF)

6.3

Seespeck, Johannes (Q2)

7.3

Bleimling, Johanna (Q1)

6.4

Lüttke, Lisa (Q1)

7.4

Thiemann, Stella (EF)

6.5

Joecken, Lisa (Q2)

7.5

Lützeler, Laura (EF)

6.6

Von Wirth, Pia (Q1)

7.6

Engel, David (EF)
SV-Verbindungslehrer: Herr Leffler, Herr Vos
Elternpflegschaftsvorsitzende:
  1. Frau Mathey
  1. Frau Kisser
  1. Frau Jansen

Informationen

Das oberste Mitwirkungsorgan in der Schule

Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildung- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten mitwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die Aufgaben der Schulkonferenz sind im § 65 des Schulgesetzes beschrieben.

Zusammensetzung

Die Schulkonferenz besteht aus jeweils 6 Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerschaft, der Elternschaft und der Schülerschaft. Den Vorsitz der Schulkonferenz hat der Schulleiter inne, also in unserem Fall Herr Krekelberg. Die Sitzungen der Mitwirkungsorgane sind nicht öffentlich. Mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann für einzelne Angelegenheiten die Schulöffentlichkeit hergestellt werden; dies gilt nicht für Personalangelegenheiten (§ 63 (2) des Schulgesetzes).